Kapitalarchitektur je Phase. Der Kostenrahmen für HOME 001 ist nicht beziffert. Die Finanzierungsquellen sind den Phasen — Vorlauf, Boden, Bau, Betrieb — nicht zugeordnet.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Jede Stelle, an der Recht, Geld oder Struktur dem Vorhaben im Weg stehen — als offener Posten geführt, nicht als Fußnote versteckt. Einträge werden ergänzt, nie gelöscht und nie umgeschrieben; jeder trägt sein Aufnahmedatum.
Kapitalarchitektur je Phase. Der Kostenrahmen für HOME 001 ist nicht beziffert. Die Finanzierungsquellen sind den Phasen — Vorlauf, Boden, Bau, Betrieb — nicht zugeordnet.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Boden und Baurecht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Standorts ist ungeklärt (§§ 30/34/35 BauGB; gegebenenfalls sind eine Änderung des Flächennutzungsplans und ein Bebauungsplan erforderlich). Das Grundstück ist nicht gesichert. Das Bodeninstrument ist nicht gewählt.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Zugang, Austritt, eingebrachter Wert. Zugang, Austritt und der Umgang mit eingebrachtem Wert sind nicht geregelt. Ohne ein vorab geschriebenes Austrittsverfahren entstehen entweder Bindungen ohne Ausweg oder Streit.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Träger für IP, Standard und HOME OS. Der Träger für geistiges Eigentum, den Standard und das HOME OS ist nicht bestimmt. Keiner der drei bestehenden Träger passt.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Rechtskollisionen ungeprüft. Kollisionen mit geltendem Recht sind ungeprüft: Schulpflicht, staatliches Gewaltmonopol, Heilkundevorbehalt.
Quelle: Startbestand des Registers, nachgetragen
Ernährung: das Außenland ist Bedingung, nicht Reserve. Ein voll belegtes HOME (300) verfügt über 575 m² anbaufähige Fläche je Kopf und kann sich innerhalb der Umgrenzung nicht selbst ernähren. Das Außenland von rund 76 ha je HOME ist Bedingung, nicht Reserve. Anbaufähige Fläche = Gesamtfläche minus Hof-Baukörper, Innenhöfe, Sechs, Zwölf, Drei, Schwelle, Quelle und Wege.
Quelle: Fassung E.1 — Neuvermessung HOME 001 (HP-002)
Gemeinnützigkeitsfähigkeit E.W.I.G.. Die Gemeinnützigkeitsfähigkeit der für die E.W.I.G. gGmbH vorgesehenen Tätigkeiten und Zielgruppen ist ungeprüft (§§ 51–53 AO). Wohngemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO sind grundsätzlich einschlägig; die Einkommensvoraussetzungen bei den Begünstigten sind je Haushalt zu prüfen und nicht pauschal zu unterstellen. Das Konzept erlaubt Bewohnern ausdrücklich Unternehmertum und Vermögensaufbau.
Quelle: HP-002 Blatt 4 — Trägerschaft und Finanzierung
Mittelfluss HIGHERPlan GmbH → Projekt. Der Mittelfluss von der HIGHERPlan GmbH in das Projekt ist steuerlich unstrukturiert. Risiko verdeckter Gewinnausschüttung.
Quelle: HP-002 Blatt 4 — Trägerschaft und Finanzierung
Größe und Zusammensetzung der Gründungsgruppe. Größe und Zusammensetzung der Gründungsgruppe sind nicht ermittelt. Erforderlich ist die Aufstellung der Funktionen, die eine Anlage am Tag der Gründung besetzen muss. Die Zahl folgt aus dieser Rechnung, nicht aus einer Setzung.
Quelle: HP-002 Blatt 4 — Wachstum durch Tochtergründung
Dauerhafter Gaststatus. Der dauerhafte Gaststatus ist ungeregelt. Volle Versorgung ohne Stimme ist als Übergang tragfähig, als Dauerzustand für eine relevante Gruppe nicht. Historischer Vergleichsfall: die Konversen im Zisterzienserorden. Übergangsfristen und Wege in die volle Beteiligung sind zu bestimmen.
Quelle: HP-002 Blatt 4
Warteliste. Die Warteliste ist ungeregelt. Bei harter Obergrenze von 300 entsteht zwangsläufig ein Zugangsverfahren. Reihenfolge, Kriterien, Umgang mit Familienzusammenführung und Nachrücken nach Wegzug sind zu bestimmen. Ohne geschriebenes Verfahren entsteht Zuteilung nach Nähe zur Leitung.
Quelle: HP-002 Blatt 4 — Wachstum durch Tochtergründung
Belegungsgrenze 300 ohne hinterlegte Kennzahl. Die Belegungsgrenze 300 ist eine Setzung. Eine Kennzahl, aus der sie folgt — Wohnfläche je Kopf, Haushaltsgrößen, Ausstattung eines Hofes —, ist nirgends hinterlegt. Die Belegung von 12,5 je Hof existiert in keiner Datei; gespeichert sind 12 und 13, und der Regressionstest prüft, ob 24 × ihr Mittel die Grenze trifft, nicht umgekehrt. R-15 im Register des Vorhabens HOME belegt die Richtung: 12 je Hof ergaben 288, die Spanne wurde auf 12–13 gehoben, damit die Summe aufgeht. Was die Zahl trägt, ist die Begründung auf Blatt 4 — groß genug für unterschiedliche Fähigkeiten, klein genug für sichtbare Verantwortung — und keine Rechnung. Historisch ist die Grenze aus der Auslegungsgröße entstanden: a833cff (14.08.2026) führte „Auslegung 150 Menschen · Sättigung 300 · dann Teilung in 2 × 150“. Die Herleitung aus der Geometrie kam fünf Tage später hinzu. Davor standen 125 je Cube und 3.000 gesamt.
Quelle: R-13 im Register HOME — Prüfung der Randbedingung, 09.09.2026
Seitenlänge 222 als Herleitung dargestellt, tatsächlich gesetzt. Blatt 1 führt die Achteckseite 222,0 m als aus dem Hof begründet und verwirft dafür ausdrücklich eine früher geführte Herleitung. Die Kontrollsumme beider Fassungen widerlegt die Richtung: Fassung E rechnete 3 × 62 + 2 × 8 + 2 × 10 = 222, Fassung E.1 rechnet 3 × 54 + 2 × 8 + 2 × 22 = 222. Die Hoffront fiel um 8, der Eckabstand stieg um 12, die Summe blieb. Die 222 steht seit a833cff (14.08.2026) fest; Hoffront und Eckabstand wurden gegeneinander verrechnet, um sie zu halten. Die Gleichung stimmt — sie geht auf, weil sie zum Aufgehen gebracht wurde. Dasselbe Muster wie bei 24 × 12,5 = 300 (H-12). Woher die 222 stammt, ist damit offen.
Quelle: Kontrollsumme der Fassungen E und E.1 in bau/vermessung.mjs, 09.09.2026
Hindernisregister der Akte. Append-only: Einträge werden ergänzt, nie gelöscht oder umgeschrieben. Veröffentlicht unter /hindernisse. Der Startbestand H-01 bis H-05 wurde am 19.08.2026 nachgetragen — die Punkte sind älter als ihr Aufnahmedatum.